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Werkstattwagen - keine 1% - Methode

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 unterliegt ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht der Versteuerung mit der 1%- Regelung.

Ob ein Arbeitnehmer ein derartiges Fahrzeug auch für private Zwecke einsetzt, muss nach Ausführungen des Gerichts im Einzelnen festgestellt werden. Dabei hat das Finanzamt die Feststellungslast. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.

(Quelle: Informationsbrief b.b.h. Ausgabe 03/2009)




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