Aktuelles
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Sofern der Unternehmer in seiner Buchhaltung Fahrten Wohnung - Betrieb erfasst, ist auch er berechtigt, den Ansatz ab dem 1. Kilometer pro Entfernungskilometer vorzunehmen. Gerade in diesen Fällen muss der Finanzverwaltung eine Mitteilung zugehen, da die Erfassung der Entfernungspauschale in der Gewinnermittlung oft nicht nachvollzogen werden kann.
Da sämtliche Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Entfernungspauschale versehen sind, ist auch hier jederzeit die Rückkehr zum bis 31.12.2006 geltenden Recht möglich.
(Quelle: Informationsbrief b.b.h. Ausgabe 02/2009)

